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Studenten Krankenversicherung

Alle Infos zur Studenten Krankenversicherung

In Deutschland sind Studierende grundsätzlich versicherungspflichtig. Viele aber haben sich mit dem Thema Studenten Krankenversicherung noch nie beschäftigt. Irgendwie war man einfach immer so versichert. Vor seinem Studium muss man sich mit der Frage der Studenten Krankenversicherung auseinandersetzen. Denn bei der Immatrikulation ist ein Nachweis über die Studenten Krankenversicherung zu erbringen.

Die meisten Studienanfänger haben zuvor noch nicht gearbeitet. In aller Regel waren sie über ihre Eltern oder zumindest einen Elternteil familienversichert. Manchmal besteht diese Möglichkeit aber nicht mehr. Dann muss man sich selbst um eine Studenten Krankenversicherung bemühen. Insgesamt kann man 4 Formen der Studenten Krankenversicherung unterscheiden:

  1. Die Familienversicherung
  2. Die gesetzliche Krankenversicherung für Studenten
  3. Die private Krankenversicherung für Studenten
  4. Die „freiwillige“ Versicherung

Die hier genannten 4 Formen der Studenten Krankenversicherung sind keine Optionen, zwischen denen ein jeder Student wählen kann. Soviel sei vorweggenommen. So hat z.B. nicht jeder Student die Möglichkeit, über seine Familie mitversichert zu sein. Außerdem gibt es gewisse Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen, um noch Anspruch auf die Krankenversicherung für Studenten zu haben. Die Einzelheiten erfahrt ihr in den jeweiligen Kapiteln.

1. Die Familienversicherung

Der Begriff Familienversicherung bezeichnet ein Versicherungsverhältnis, in dem nicht alle Familienmitglieder Beiträge entrichten, sondern einige Familienmitglieder (z.B. die studierenden Kinder) über einen oder beide Elternteile mitversichert sind.

Die Möglichkeit, seine Kinder beitragsfrei mitzuversichern, gibt es in dieser Form nur bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Sind beide Elternteile privat versichert, dann sind auch die Kinder privat versichert. Die Eltern müssen in dem Fall also Beiträge für die Kinder entrichten. Wie ihr vorgehen müsst, wenn ihr während eures Studiums privat versichert bleiben wollt, lest ihr im Kapitel „Die private Krankenversicherung“.

Generell kann jedes Kind unter 18 Jahren über die Familienversicherung mitversichert werden, wenn beide Eltern gesetzlich versichert sind. Ist die Ausbildung noch nicht abgeschlossen und ihr beginnt ein Studium, wird diese Grenze an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Das heißt, ihr müsst euch bis zum Alter von 25 Jahren nicht selbst für eine Studenten Krankenversicherung anmelden, sondern seid familienversichert. Habt ihr Wehr- oder Zivildienst geleistet, werden euch diese 9 Monate zusätzlich zu den 25 Jahren gewährt.

Ist nur ein Elternteil gesetzlich versichert, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen, um nicht selbst einer Studenten Krankenversicherung beitreten zu müssen, sondern in den Genuss der Familienversicherung zu kommen. Verdient der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als 3.750 € monatlich und liegt dieses Einkommen damit regelmäßig über dem Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils, dann besteht keine Möglichkeit, die Kinder über die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Elternteils mitzuversichern.

Das gilt aber nur bei Eheleuten. Sind eure Eltern nicht verheiratet, gelten die obigen Regeln nicht. Ebenso wenig werden diese Grenzen wirksam, wenn ihr mit dem privat versicherten Lebenspartner / Ehegatten des gesetzlich versicherten Elternteils nicht verwandt seid.

Außerdem dürft ihr als Studenten gewisse Einkommensobergrenzen nicht überschreiten, wenn ihr in der Familienversicherung bleiben wollt. So dürft ihr durch eure berufliche Nebentätigkeit kein regelmäßiges Einkommen über 360 € (Stand 2009) im Monat haben. Gegebenenfalls  (!) könnt ihr aber noch Werbungskosten geltend machen. Das wären 920 € im Jahr, also 76,67 € monatlich, die ihr vom Bruttogehalt bei eurer Rechnung abziehen dürft. Als Werbungskosten bezeichnet man solche Ausgaben, die nötig sind, um eine berufliche Tätigkeit zu erwerben und zu behalten. Damit wäre man bei  436,67 € monatlich. Hier sei aber jedem geraten, sich diesbezüglich noch einmal mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen!

Wer einen Minijob hat, darf generell bis 400 € verdienen, dafür aber keine Werbungskosten mehr geltend machen. Bei der Ermittlung des Einkommens werden weder das Kindergeld, noch BAföG oder Unterhaltszahlungen der Eltern mit berücksichtigt! Maximal 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage dürft ihr zudem jedes Jahr in den Semesterferien diese Grenzen überschreiten.

2. Die gesetzliche Krankenversicherung für Studenten

Seid ihr nicht oder nicht mehr über eure Eltern mitversichert, müsst ihr euch selbst um eine Studenten Krankenversicherung kümmern. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ihr während eures Studiums die Altersgrenze von 25 Jahren erreicht oder wenn ihr mit eurem Studentenjob die zugelassene Verdienstgrenze überschreitet.

Bei vielen Studenten fällt dann die Wahl auf die Krankenversicherung für Studenten. Hierbei handelt es sich um ein Versicherungsverhältnis mit den gesetzlichen Krankenkassen. Schließlich unterliegen Studenten ja der Versicherungspflicht. Und das bedeutet im Klartext, dass man bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein muss. Deshalb können die Studenten eine Krankenversicherung auch zu besonders günstigen Konditionen abschließen.

Aktuell beträgt der Satz bei allen gesetzlichen Krankenkassen (Stand 2010):

  • Krankenversicherung: 53,40 €
  • Pflegeversicherung (für kinderlose über 23 Jahre): 11,26 €
  • Pflegeversicherung (für alle anderen): 9,98 €

Die Pflegeversicherung gehört zwangsweise zur Krankenversicherung dazu. Das heißt, dass die Versicherungspflicht für Studenten sich natürlich auf Kranken- wie auch Pflegeversicherung erstreckt. Dennoch gibt es Möglichkeiten für Studenten, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Das bedeutet aber nicht, dass die Studenten Krankenversicherung dann entfällt, sondern lediglich, dass dafür eine private Versicherung abgeschlossen werden muss! Weitere Information dazu gibt es im Kapitel „Die private Krankenversicherung“.

Ebenso wie für die Familienversicherung sind aber auch für die gesetzliche Studenten Krankenversicherung gewisse Grenzen gesetzt. Anspruch auf diese Studenten Krankenversicherung hat nur, wer das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Höchstzahl von 14 Fachsemestern noch nicht überschritten hat. Unter Fachsemester werden nur solche Semester subsumiert, die ihr ein ganz bestimmtes Fach studiert habt. Wechselt ihr also den Studiengang oder beginnt einen neuen, fängt die Rechnung von vorne an. Außerdem werden Urlaubssemester nicht mitgezählt.

Wenn ihr bis zum Studienende bei der Studenten Krankenversicherung versichert seid, endet der Versicherungsschutz 1 Monat nach dem Semester. Solltet ihr die 14 Fachsemester oder den 31. Geburtstag während des Studiums überschreiten, endet das Versicherungsverhältnis mit der Studenten Krankenversicherung unmittelbar(!) mit dem Semester.

In einigen Ausnahmefällen ist es möglich, eine Verlängerung des günstigen Tarifs der Studenten Krankenversicherung zu erwirken. Dafür braucht ihr jedoch triftige Gründe.

Beispiele für solche Gründe sind:

  • Man musste behinderte oder kranke Familienangehörige pflegen
  • Man war selbst mindestens 3 Monate erkrankt (Attest!)
  • Man ist selbst behindert (maximale Verlängerung: 7 Semester)
  • Man hat seine Hochschulzugangsberechtigung erst auf dem 2. Bildungsweg erlangt
  • Man hat ein Kind gekriegt und anschließend betreut (maximale Verlängerung: 6 Semester)
  • Man hat in Hochschulgremien mitgearbeitet
  • Man hat Wehr- oder Zivildienst geleistet
  • Man hat ein freiwilliges soziales Jahr absolviert

Um zum Tarif der gesetzlichen Studenten Krankenversicherung versichert zu sein, müsst ihr keine Gehaltsobergrenzen beachten. Allerdings gilt hier, dass ihr vorrangig studieren müsst. Und das bedeutet im Klartext, dass ihr nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten dürft. Im Falle einer Selbstständigkeit sind es sogar nur 18 Stunden. Wenn ihr diese Grenzen nachweisbar überschreitet, dürft ihr nicht in der Studenten Krankenversicherung bleiben. Pflichtpraktika werden hier allerdings nicht miteinbezogen.

Wer über eine gesetzliche Studenten Krankenversicherung versichert ist und gleichzeitig BAföG bezieht, hat zudem Anspruch auf 54 € Zuschuss. Dieser Satz ist fix, auch wenn er die entstehenden Kosten nicht deckt. Wie beim restlichen BAföG auch, muss der Zuschuss für die Studenten Krankenversicherung später in der Regel zur Hälfte zurückbezahlt werden.

3. Die private Krankenversicherung für Studenten

Wie bereits oben erklärt, bedeutet die Versicherungspflicht für Studenten strenggenommen, dass ihr mit einer gesetzlichen und nicht mit einer privaten Kasse eine Studenten Krankenversicherung abschließen müsst. Ihr könnt jedoch auch eine private Versicherung wählen. Dann müsst ihr euch von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Doch Vorsicht: Diesen Antrag müsst ihr bis spätestens 3 Monate nach der Immatrikulation gestellt haben! Und wenn ihr euch einmal von der Versicherungspflicht habt befreien lassen, gibt es keinen Weg mehr zurück! Dann müsst ihr euch das ganze Studium über bei einer privaten Studenten Krankenversicherung versichern.

Wenn ihr Interesse an einer  privaten Studenten Krankenversicherung habt, solltet ihr euch Angebote von den entsprechenden Anbietern einholen und sorgfältig Vor- und Nachteile einer privaten Studenten Krankenversicherung abwägen sowie zwischen verschiedenen privaten Versicherern vergleichen. Alle privaten Versicherer bieten jedoch eine relativ günstige grundlegende Studenten Krankenversicherung mit identischen Leistungen und Preisen an. Die Leistungen halten sich bei diesem Angebot aber stark in Grenzen. Besonders für Frauen ist diese Variante zudem deutlich teurer als eine gesetzliche Studenten Krankenversicherung. Männer zahlen meist das gleiche oder etwas weniger.

Definitiv ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht aber für euch interessant, wenn eure Eltern Beamte sind. Denn Beamte haben eine sogenannte Beihilfeberechtigung, d.h., dass der Staat für einige grundlegende Aufgaben der Gesundheitsversorgung aufkommt. In aller Regel lohnt es sich daher für Beamte, keine gesetzliche Versicherung in Anspruch zu nehmen, sondern sich mit privaten Zusatzversicherungen eine umfassende Gesundheitsversorgung zusammenzustellen.

Den Anspruch auf Beihilfe haben Beamte auch für ihre Kinder. So wie bei der Familienversicherung ist auch dieser Anspruch an das Kindergeld gekoppelt und endet üblicherweise mit dem 25. Lebensjahr. Entsprechend sind auch die meisten Beamtenkinder privat versichert und sollten dies, so sie denn noch unter 25 sind, beibehalten. In dem Fall sollte man also unbedingt daran denken, frühzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen.

4. Die „freiwillige“ Versicherung

Wer weder in den Genuss der Familienversicherung kommt noch Anspruch auf eine spezielle Studenten Krankenversicherung hat, wird sich wohl oder übel „freiwillig“ zu normalen Konditionen bei einer Kasse versichern lassen müssen.

Man spricht deshalb von einem freiwilligen Versicherungsverhältnis, weil die Versicherungspflicht für Studenten mit dem 14. Fachsemester beziehungsweise dem 31. Lebensjahr erlischt. Ganz so freiwillig ist die Versicherung aber eigentlich nicht, denn seit Januar 2009 muss jeder Bürger mindestens eine sogenannte Krankenkostenversicherung abschließen, unabhängig davon, welche Tätigkeit er ausübt.

Aber keine Panik: Wer den günstigen Tarif der Studenten Krankenversicherung nicht mehr beanspruchen darf, muss sich nicht direkt zum vollen Satz „freiwillig“ versichern lassen. Sollte man erst zum Ende seines Studiums aus der Studenten Krankenversicherung ausscheiden, gibt es wiederum einen speziellen Tarif, den man aber maximal 6 Monate in Anspruch nehmen darf. Den sogenannten Examenstarif.

Für den Examenstarif gilt ein Beitragssatz von 10,43% vom Bruttolohn. Als Mindestbemessungsgrenze sind dabei 851,67 € festgelegt. D.h. jeder bezahlt, wenn er 851,67 € oder weniger verdient, folgende Beiträge:

  • Krankenversicherung: 88,83 €
  • Pflegeversicherung (für kinderlose über 23 Jahre): 18,74 €
  • Pflegeversicherung (für alle anderen): 16,61 €

Voraussetzung für den Examenstarif ist allerdings, dass man zuvor 12 Monate am Stück bzw. insgesamt mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren versichert gewesen sein muss. Dies sollte aber in den allermeisten Fällen zutreffend sein.

Könnt ihr auch von diesem speziellen Tarif und von der normalen Studenten Krankenversicherung keinen Gebrauch machen, müsst ihr den ganz normalen Satz der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen. Dieser liegt bei 14,3% und geht ebenfalls von einer Mindestbemessungsgrundlage von 851,67 € aus. Daraus ergeben sich Mindestbeiträge von:

  • Krankenversicherung: 121,79 €
  • Pflegeversicherung (für kinderlose über 23 Jahre): 18,74 €
  • Pflegeversicherung (für alle anderen): 16,61 €

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