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Exmatrikulation
Die Exmatrikulation: Der Weg aus dem Studium
Das Studium endet immer mit der Exmatrikulation. Damit erlischt der Studentenstatus und das Studium an der entsprechenden Hochschule ist offiziell beendet. Im besten Fall wurde das Studium vorher erfolgreich absolviert, im "worst case" zieht der Student selber vorzeitig die Notbremse oder wird zwangsweise von der Hochschule von der Liste der Studierenden gestrichen.
Um ein Studium beginnen zu können, muss man an der entsprechenden Hochschule immatrikuliert, also eingeschrieben, sein. Dann steht man auf der Liste der ordentlichen Studenten, über die jede Hochschule verfügt. Ebenso wird man irgendwann aber natürlich auch wieder von dieser Liste gestrichen. Diesen Vorgang bezeichnet man als Exmatrikulation.
Die Exmatrikulation von Amts wegen
Eine Exmatrikulation von Amts wegen findet statt, wenn das Studium an der Universität beendet ist bzw. die jeweilige Hochschule das Studium für beendet erklärt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn
- das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde,
- die Abschlussprüfung oder eine sonstige vorgeschriebene Prüfung öfter als erlaubt nicht bestanden wurde,
- die Bescheinigung über die Krankenversicherung aus eigenem Verschulden und bis zum Ablauf der Frist nicht eingereicht wurde und/oder
- Studiengebühren oder Semesterbeitrag auch nach der Mahnung bis zum Ablaufen der Nachfrist nicht bezahlt wurden.
Letzteres ist auch als bequemste Form der gewollten Exmatrikulation bekannt. Auf diese Weise wird der Student nämlich automatisch von der Hochschule exmatrikuliert und kann sich die erforderlichen Formalitäten sparen. Desweiteren kann eine „Zwangsexmatrikulation“ auch in Spezialfällen vorgenommen werden, z.B. wenn
- eine vorgeschriebene Maximalzahl an Semestern überschritten wurde (diese Höchstzahl ist aber bei den meisten Hochschulen äußerst großzügig ausgelegt)
- eine grobes Vergehen oder eine Straftat begangen wurde, etwa Gewaltakte gegenüber Kommilitonen oder Dozenten
Wann eine Exmatrikulation von Amts wegen rechtens ist, legt das jeweilige Landeshochschulgesetz fest. Die genauen Regeln und Richtlinien zur Exmatrikulation können aber auch von Hochschule zu Hochschule variieren. Auf den Internetseiten fast aller Hochschulen kann man jedoch die exakten Bestimmungen nachlesen.
Beispiel: Exmatrikulation nach Hochschulrecht in Nordrhein-Westfalen
Das Hochschulrecht der verschiedenen Bundesländer sieht unterschiedliche "Bedingungen" für die Exmatrikulation vor. Wir haben das Beispiel Nordrhein-Westfalen ausgesucht, um euch zu zeigen, welches Hochschulrecht dort gilt.
Nach dem Hochschulrecht in Nordrhein-Westfalen ist ein Studierender dann zu exmatrikulieren, wenn er
- dies beantragt,
- bei der Einschreibung Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat im Spiel waren,
- eine Prüfung, die nach der Prüfungsordnung erforderlich war, nicht bestanden hat oder dafür nicht mehr zugelassen werden kann.
- der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen wurde.
Eine Exmatrikulation kann vollzogen werden, wenn
- nach der Einschreibung etwas bekannt wird oder eintritt, das dazu geführt hätte, dass die Einschreibung nicht statt findet,
- der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,
- der Studierende die Studiengebühren oder -beiträge trotz Mahnungen nicht bezahlt,
- der Studierende die nach dem Sozialgesetzbuch gegebenen Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht erfüllt,
- ein Fall des § 63 Abs. 5 Satz 6 gegeben ist,
- der Studierende nicht mehr an einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung teilnehmen kann oder
- der Wohn- oder Aufenthaltsort des Studierenden nicht ermittelt werden kann.
Wie exmatrikuliert man sich?
Ihr wollt an eine andere Hochschule wechseln oder euer Studium vorzeitig beenden weil der Leistungsdruck zu hoch ist? Dann könnt ihr euch natürlich auch selber exmatrikulieren. Dafür müsst ihr euch beim Studierendensekretariat oder im Prüfungsamt einen Antrag auf Exmatrikulation holen. Oft kann man das Formular auch auf der Webseite der Hochschule runterladen.
Wie sieht der Antrag auf Exmatrikulation aus?
In der Regel kann man im Antrag auf Exmatrikulation angeben, wann genau man exmatrikuliert werden will. Ebenso muss man üblicherweise den Grund angeben und kann meist zwischen folgenden Gründen wählen:
- Exmatrikulation nach bestandener Prüfung,
- Exmatrikulation nach endgültig nicht bestandener Prüfung,
- Aufgabe des Studiums,
- Hochschulwechsel,
- Studienplatztausch oder
- Unterbrechung des Studiums.
Ebenfalls einzureichen ist oftmals ein Entlastungsvermerk der Universitätsbibliothek, mit dem bestätigt wird, dass ihr keine Bücher mehr ausgeliehen habt. Auch der Studierendenausweis muss im Falle einer Exmatrikulation mitunter abgegeben werden.
Formalitäten nach der Exmatrikulation
Mit der Exmatrikulation erlöschen natürlich der Studentenstatus und die damit verbundenen rechtlichen Vorteile. Anschließend gilt es einige Formalitäten zu klären. Die Krankenversicherung wird üblicherweise bereits von der Hochschule über die Exmatrikulation informiert. Sollte man keinen Hochschulwechsel vornehmen, ergeben sich eventuell einige Änderungen durch die Exmatrikulation. So können unter 25 Jährige nicht mehr unbedingt über ihre Eltern, Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kostenfrei mitversichert werden, wenn nicht ein neues Studium oder eine Ausbildung begonnen wird.
Mit dem Inkrafttreten der Exmatrikulation verliert man seinen Studentenstatus und sollte sich, je nachdem, wie die weiteren Pläne aussehen, schnellsmöglich arbeitssuchend melden, damit keine Lücken im Lebenslauf auftreten.
Auch wer als Student einen Nebenjob hatte und nach der Exmatrikulation in diesem weiterarbeiten möchte, muss einiges beachten. Zwar darf man nun problemlos mehr als 20 Stunden pro Woche beziehungsweise 26 Wochen pro Jahr arbeiten gehen. Aber dann fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Gleiches geschieht, wenn man die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro pro Monat überschreitet. In jedem Fall ist der Arbeitgeber zu informieren und das zukünftige Beschäftigungsverhältnis festzulegen.
BAFöG-Empfänger müssen außerdem daran denken, das BAFöG-Amt des zuständigen Studentenwerkes zu informieren und eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung einzureichen. Die Hochschule informiert das Studentenwerk in aller Regel nicht selbsttätig über die Exmatrikulation. Wer ein Studiendarlehen beantragt hat, muss zudem daran denken, bei der entsprechenden Landesbank eine schriftliche Kündigung einzureichen.
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