E-Mail Drucken
gesetzliche Regelungen der Studienplatzklageeine-deutsche-hochschuleTraumstudium dank Studienplatzklagehochschulcampus

Studienplatzklage

Mit der Studienplatzklage doch noch zum Traumstudium?

Wer sich für sein Wunschstudium bewirbt, aber abgelehnt wird, braucht die Hoffnung nicht direkt aufzugeben. Die Studienplatzklage ermöglicht unter Umständen doch noch das Traumstudium. Wir erklären euch, welche Voraussetzungen ihr erfüllen müsst und in welchen Fällen sich die Klage lohnt.

 

Hier kommt ihr zum Interview "Studienplatzklage" mit René Pichon, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Spezialist für Studienplatzklagen.

Die Voraussetzungen

Damit eine Studienplatzklage überhaupt möglich ist, müssen zuvor unbedingt folgende Voraussetzungen geschaffen werden: Zunächst ist es zwingend erforderlich, dass man sich bei der Universität ganz normal fristgerecht für das Wunschstudium beworben hat.  Alternativ muss man sich bei Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) beworben haben, sollte diese für den angestrebten Studiengang an der Wunschhochschule zuständig sein.

Als nächstes muss die Bewerbung logischerweise abgelehnt werden, anderenfalls wäre eine Studienplatzklage sinnlos. Aber zunächst ist ein weiterer Zwischenschritt nötig. Es muss bei der Hochschulverwaltung ein Antrag auf „Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität“ gestellt werden. Erst wenn auch dieser Antrag abgelehnt wird, kann über eine Studienplatzklage nachgedacht werden.

Rechtliche Grundlagen der Studienplatzklage

Dass jeder sein Wunschstudium aufnehmen darf, ist bereits in der Verfassung festgeschrieben. Es leitet sich aus Artikel 12 des Grundgesetzes ab, der jedem Deutschen die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung gewährt. Trotzdem kann natürlich keine Hochschule Studienplätze aus dem Hut zaubern. Gibt es zu wenige Studienplätze, ist eher die Politik als die einzelne Hochschule in der Verantwortung.

Die Studienplatzklage setzt deshalb an einer anderen Stelle an. Aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1972 ergibt sich das sogenannte Kapazitätserschöpfungsgebot für die Hochschulen. Das bedeutet, dass jede Hochschule verpflichtet ist, die Kapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen, voll auszunutzen und so viele Plätze wie möglich zu besetzen.

Bei einer Studienplatzklage unterstellt der Kläger nun also der Bildungsinstitution, dass sie diesem Gebot nicht ausreichend nachgekommen ist und noch mehr Plätze hätte vergeben können. Dies kann zum Beispiel dann passieren, wenn einige erfolgreiche Bewerber ihren Platz nicht angenommen haben und auch im Nachrückverfahren nicht alle die freien Plätze besetzen. Irgendwann stoppen die Hochschulen das Verfahren dann manchmal, um sich weiteren Aufwand zu ersparen. Damit die Studienplatzklage von Erfolg gekrönt wird, muss die Hochschule aber dieses Vergehens „überführt“ werden, d.h., es muss überzeugend glaubhaft gemacht werden, dass dies wirklich so ist. Das nachzuweisen ist natürlich recht schwierig. Das Gericht prüft aber auch selbstständig die beschuldigten Hochschulen.

Im juristischen Sinne ist die Studienplatzklage übrigens gar keine Klage. Stattdessen handelt es um einen Antrag. Entsprechend werden sich in erster Instanz auch die Verwaltungsgerichte der Sache annehmen. Bei diesen ist es Kläger und Beklagtem freigestellt, ob sie ihre Interessen eigenständig vertreten wollen. Daraus ergibt sich für den Studenten die Frage, ob im Falle einer Studienplatzklage ein Anwalt engagiert werden soll.

Die Erfolgschancen einer Studienplatzklage

Wie erfolgsversprechend eine Studienplatzklage letztendlich ist, lässt sich im Vorhinein leider überhaupt nicht sagen. Die Erfolgschancen erhöhen sich natürlich, wenn man mehrere Universitäten gleichzeitig „verklagt“. Damit steigen aber auch gleichzeitig die Verfahrenskosten. Sinnvoll ist es also, nicht blind gegen irgendwelche Hochschulen vorzugehen, sondern die Studienplatzklage nur um solche Hochschulen zu erweitern, bei denen der Vorwurf  verhältnisweise leicht nachweisbar ist.

Genau das kann aber am besten ein Rechtsanwalt einschätzen. Beauftragt man diesen jedoch, fallen wiederum zusätzliche Kosten an. Deswegen besteht ein häufiger Schritt darin, sich einer Sammelklage anzuschließen. Das Problem hierbei: Haben 100 Kläger 10 weitere Studienplätze erstritten, werden die 10 Plätze per Losverfahren unter den Klägern aufgeteilt.

Nur wenn so viele neue Plätze frei werden, wie es Kläger gibt, kommen alle zum Zuge. Die Bewerber auf der Warteliste, die sich keiner Studienplatzklage angeschlossen haben, werden nur berücksichtigt, wenn es mehr Plätze als Kläger gibt. Das ist aber äußerst unwahrscheinlich. In der Regel hat man nur als Kläger eine Chance, überhaupt noch auf diese Weise einen Studienplatz zu erhalten, selbst wenn andere Bewerber auf der Warteliste einen besseren Notendurchschnitt und mehr Wartesemester vorweisen können.

Die Kosten einer Studienplatzklage

Bei einer Studienplatzklage sind hauptsächlich drei Kostenpunkte zu berücksichtigen:

  • Kosten des Gerichts
  • Kosten der gegnerischen Hochschule
  • Kosten des eigenen Rechtsanwalts

Diese Kosten entstehen bei der Studienplatzklage definitiv, die entscheidende Frage ist aber, wer sie zu tragen hat. Dabei gibt es den generellen Grundsatz, dass immer der die Kosten übernimmt, der in dem Verfahren unterliegt. Das bedeutet, dass ihr im Falle einer Niederlage die vollen Kosten übernehmen müsst. Hierin liegt das große Risiko einer Studienplatzklage. Auch hier gilt natürlich wieder, dass bei einer Sammelklage die Last auf mehre Schultern verteilt werden kann.

Sollte die Studienplatzklage gewonnen werden, ist es allerdings ungerechterweise nicht so, dass die Hochschule die gesamten Kosten trägt. Viele Gerichte errechnen dann eine so genannte Kostenquote, nach der die Universität nur einen kleinen Anteil bezahlen muss und der Rest auf die Vielzahl der Kläger aufgeteilt wird. Diese Vorgehensweise ist zwar verfassungsrechtlich umstritten, aber dennoch durchaus üblich.

Auch die genaue Höhe der Kosten lässt sich bei einer Studienplatzklage nicht festlegen. Das liegt vor allen Dingen daran, dass die Höhe der Verfahrenskosten von dem durch das jeweilige Gericht festgelegten Streitwert abhängt. Der Streitwert beschreibt den Wert, den ein Studienplatz nach Einschätzung des Gerichts hat. Diesen Streitwert beziffern die einzelnen Gerichte mitunter sehr  unterschiedlich.

Desweiteren kann die Hochschule im Falle einer Niederlage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde einreichen. Dann geht das Verfahren in die zweite Instanz und die Kosten steigen weiter.  Die genauen Kosten, die auf einen Kläger zukommen sind also sehr schwer einzuschätzen. Gewiss ist nur, dass er ganz kostenfrei wohl nicht wegkommen dürfte. Einen dreistelligen Betrag sollte man für die Klage auf jeden Fall einplanen, aber auch ein „Knacken“ der 1000-Euro-Grenze ist nicht auszuschließen.

Lohnt sich eine Studienplatzklage?

Diese Frage muss jeder abgelehnte Bewerber für sich entscheiden. Wie wir bereits gezeigt haben, ist eine Studienplatzklage auf jeden Fall mit Kosten und Mühen verbunden. Außerdem ist mit einer Mindestdauer von 3 – 5 Monaten zu rechnen, im äußersten Fall (bei Beschwerde durch HS) kann sich das Ganze sogar einen ganzes Jahr lang hinziehen.

In jedem Fall wird das Studium also verspätet gestartet, womit wahrscheinlich im ersten Semester nur noch wenige Scheine erworben werden können.  Ein Einhalten der Regelstudienzeit ist so natürlich nur noch schwer möglich. Es sei denn, man schafft es, die fehlenden Scheine im Verlauf des Studiums nachzuholen.

Aufgrund all dieser Faktoren muss eine Studienplatzklage natürlich im Vorfeld gründlich bedacht werden. Man sollte sich mit allen Alternativen auseinandersetzen und überlegen, ob es keinen besseren Weg gibt. Folgende Fragen sollte man auf jeden Fall in seine Überlegungen miteinbeziehen.

  • Muss es wirklich genau dieser Studiengang sein?
  • Soll ich nicht lieber vorher Wartesemester sammeln und es anschließend erneut mit einer regulären Bewerbung versuchen?
  • Kommt für mich ein Studium im Ausland in Frage?

Ein Student 2. Klasse?

Viele Studieninteressierte schrecken vor einer Studienplatzklage zurück, weil sie befürchten, sie könnten dann an der Universität als Studenten zweiter Klasse behandelt werden. Diese Befürchtung entbehrt jedoch jeglicher Grundlage. Auch wenn man seinen Studienplatz eingeklagt hat, genießt man alle Rechte eines ganz normalen Studenten.

Ebenso so sollte man sich nicht schuldig fühlen oder denken, man hätte den Hochschulen Unrecht getan. Das Verschulden liegt ganz im Gegenteil eher auf deren Seite, da sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Kapazitäten in vollem Umfang auszuschöpfen, nicht nachgekommen sind.

Das Wichtigste im Überblick

Also,  für alle, die eine Studienplatzklage in Betracht ziehen, gibt es hier nochmal die wichtigsten Punkt im Überblick:

  • zuerst ganz normal fristgerecht Bewerben
  • im Falle einer Ablehnung Antrag bei der Verwaltung der Hochschule  auf „Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität“ stellen
  • Kosten von mindestens 100 Euro einplanen
  • sich auf eine Niederlage oder auf einen verspäteten Studienbeginn einstellen und sich keine überhöhten Hoffnungen machen
  • sich am besten einen Anwalt nehmen
  • sich vielleicht einer Sammelklage anschließen?

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Weitere externe Informationen zum Thema